AGBs


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Thomps.Event
Inh. Thomas Saathoff

E-Mail: thomps-event@web.de

Auf alle zwischen der Firma Thomps.Event, Thomas Saathoff (Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber) geschlossenen Verträge finden die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Anwendung.

1. Vertragsgegenstand und Angebote
Der Auftraggeber engagiert den Auftragnehmer zur musikalischen Umrahmung für eine Veranstaltung. Der genaue Umfang der Dienstleistung wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich vereinbart.


2. Honorar
Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer für die in „1. Vertragsgegenstand und Angebote“ genannte Veranstaltung ein vorher vereinbartes Festhonorar. Das Honorar versteht sich ohne Mehrwertsteuer, da der Auftragnehmer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht.

Im Honorar sind folgende Leistungen enthalten:
  • Discjockey-Dienstleistung des Auftragnehmers
  • Musik- und Lichtanlage (der Größe und dem Ort der Veranstaltung angemessen)
  • An- und Abfahrt bis 50 Entfernungskilometer bezogen auf die Adresse des Auftragnehmers in Aurich-Niedersachen.
    Bei größeren Entfernungen wird ab dem 51. Entfernungskilometer 1,00 € pro Entfernungskilometer in Rechnung gestellt.
  • Auf Wunsch des Auftraggebers eine Vorabbesichtigung des Veranstaltungsortes.
Das vereinbarte Honor ist per Barzahlung vor, während oder unmittelbar nach der Veranstaltung an den Auftragnehmer zu entrichten. Alternativ besteht die Möglichkeit, das vereinbarte Honorar vorab per Banküberweisung an die angegebene Bankverbindung des Auftragnehmers (Zahlungseingang spätestens zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn) zu entrichten. Scheck- oder Kartenzahlungen sind nicht möglich.


3. Steuern, Abgaben und Gebühren
Eventuell anfallende Steuern, Abgaben, GEMA-Gebühren sind vom Auftraggeber zu entrichten. Dem Auftraggeber obliegt die Prüfung, ob die Veranstaltung GEMA-Pflichtig ist.


4. Auf- und Abbau der Veranstaltungstechnik
Der Auf- und Abbau der vereinbarten Ton- & Lichttechnik erfolgt direkt vor und unmittelbar nach dem DJ-Einsatz. Hierzu muss der Veranstaltungsort sowie der kürzeste Transportweg vom/zum Parkplatz für den Auftragnehmer frei zugänglich sein.

Hindernisse für den Transport (Treppen, weite Transportwege etc.) sind vor Vertragsabschluss dem Auftragnehmer mitzuteilen.


5. Pflichten und Rechte des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer sichert an der in „1. Veranstaltungsgegenstand und Angebote“ genannten Veranstaltung ein pünktliches Erscheinen zu den vereinbarten Zeiten zu.

Auf Wunsch erfolgt die Gestaltung des Musikprogramms, die Moderation und der allgemeine Ablauf der Veranstaltung gemäß vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber. Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein bestimmter Musiktitel verfügbar ist.

Ist keine vorherige Absprache zum Musikprogramm, zur Moderation oder zum allgemeinen Ablauf der Veranstaltung getroffen worden, ist der Auftragnehmer in der Gestaltung und Darbietung seines Programms frei und unterliegt keinen künstlerischen oder technischen Anweisungen des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Darbietung bei den Gästen und Besuchern der Veranstaltung.


6. Rechte und Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zum Auf- und Abbau einen kräftigen, nüchternen und arbeitswilligen Helfer an die Seite. Der Aufbau erfolgt 90 Minuten vor Veranstaltungsbeginn.

Der Auftraggeber stellt für die Musik- und Lichtanlage entweder
  • einen 16A-CEE-Anschluss (16A, 5-polig, 400V, 6h, rot) oder
  • zwei getrennte 230V/16A-Stromanschlüsse mit Schukosteckdose (CEE 7/3)
in Bühnennähe (Abstand zwischen Standort der Diskothek und dem Stromanschluss maximal 10 Meter) zur Verfügung. An diese Stromanschlüsse dürfen keine anderen Verbraucher während der gesamten Veranstaltungsdauer (inklusive der Aufbauzeiten) angeschlossen sein. Der Auftraggeber trägt die Stromkosten des Auftragnehmers während der Veranstaltung.

Der Auftraggeber stellt einen sauberen und stabilen Tisch mit einer Mindestgröße von 1,50m Breite und 1,00m Tiefe bereit. Zudem wird ausreichend Platz für das Equipment gewährleistet. Die Tanzfläche schließt unmittelbar an den Bereich der Diskothek an.

Der Auftraggeber gewährleistet einen trockenen und vor direkter Sonneneinstrahlung geschützten Auftrittsbereich für den Auftragnehmer und das technische Equipment.

Der Auftraggeber versichert, dass der Durchführung der unter „1. Vertragsgegenstand und Angebote“ genannten Veranstaltung keine behördlichen oder sonstigen Vorschriften entgegenstehen.

Die Lautstärke der Musik legt der Auftraggeber innerhalb der gesetzlich bzw. behördlich zugelassenen Schalldruckwerte während der Veranstaltung fest.

Nichtalkoholische Getränke sind für den Eigenverzehr des Auftragnehmers und ggf. für dessen Gehilfen im normalen Umfang frei.


7. Rücktritt vom Vertrag / von der Buchung
 a. Rücktritt durch den Auftraggeber

Bei Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag werden Stornokosten wie folgt berechnet:
Rücktritt bis 8 Wochen vor der Veranstaltung:          10 % des vereinbarten Honorars
Rücktritt bis 4 Wochen vor der Veranstaltung:          25 % des vereinbarten Honorars
Rücktritt bis 2 Wochen vor der Veranstaltung:          50 % des vereinbarten Honorars
Rücktritt bis 1 Woche vor der Veranstaltung:             75 % des vereinbarten Honorars

Die Erklärung des Rücktritts durch den Auftraggeber erfolgt in Textform. Als Zugangszeitpunkt gilt der Zeitpunkt des Zugangs beim Auftragnehmer.

b. Rücktritt durch den Auftragnehmer

Ein Rücktritt durch den Auftragnehmer ist nur aufgrund wichtiger Gründe wie Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie möglich. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis der Umstände, die zum Ausfall des Auftritts führen, über den Ausfall und die zugrunde liegenden Umstände zu informieren und diese entsprechend zu belegen bspw. bei Krankheit durch ärztliche Bescheinigung.

Der Auftragnehmer wird sich darum bemühen, einen Ersatz für den Auftraggeber zu finden. Sollte kein Ersatz mehr verpflichtet werden können oder verzichtet der Auftraggeber auf eine Ersatzstellung durch den Auftragnehmer, entfällt die Leistungspflicht des Auftragnehmers. Bereits vom Auftraggeber getätigte Honorarzahlungen werden vom Auftragnehmer zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer sind ausgeschlossen.


8. Ausfall/Abbruch der Veranstaltung
Wird die Veranstaltung durch höhere Gewalt (z. B. Brand, Unwetter, Erdbeben, Streiks, Geiselnahmen, Kriege, Unruhen, Naturkatastrophen) abgesagt, so werden beide Vertragsparteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden. Der Auftraggeber trägt die bereits entstandenen Reise- und Hotelkosten bzw. Stornokosten des Auftragnehmers.

Wird die Veranstaltung aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen, einer polizeilichen Anordnung oder Energieausfällen abgebrochen oder das Auftreten des Auftragnehmers aufgrund der zuvor genannten Umstände stark beeinträchtigt, bleibt der Anspruch auf das vereinbarte Honorar bestehen.

schlechter Witterung, polizeilicher Anordnung oder Energieproblemen abgebrochen oder das Auftreten des Auftragnehmers durch die vorgenannten Umstände stark beeinträchtigt, so bleibt der Anspruch auf das vereinbarte Honorar bestehen.


9. Haftung
Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für alle durch die Veranstaltungsteilnehmer an der Ausrüstung oder den Musikdatenträgern vom Auftragnehmer fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.

Der Auftragnehmer wird von jeglicher Haftung für während der Veranstaltung entstehende Personen- und Sachschäden entbunden, es sei denn, der Schaden resultiert aus grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Auftragnehmers.


10. Vertraulichkeitsvereinbarung
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Verschwiegenheit hinsichtlich sämtlicher in diesem Vertrag festgelegten Inhalte und sichern zu, diese nicht an Dritte weiterzugeben.


11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden. bleibt die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung gilt eine rechtliche zulässige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.



Stand: Februar 2025
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